Präambel

Niemand hätte sich zu Beginn des Jahres 2020 vorstellen können, dass ein Virus und die zu seiner Bekämpfung getroffenen Maßnahmen nahezu alle Lebensbereiche beeinflussen und lähmen könnten. Seit dem zweiten Weltkrieg gab es in unserem Land kaum eine Herausforderung, bei der es so sehr auf das gemeinsame und solidarische Handeln ankommt. 

Die einschneidenden Folgen insbesondere für Kunst- und Kulturschaffende aber auch für das tradierte Vereinswesen zeichnen sich bereits heute ab, werden aber auch in den kommenden Jahren noch ihre Auswirkungen zeigen. Parallel zu diesem dramatischen Ereignis ist der gesamte Sektor von grundsätzlichen Veränderungen betroffen. Er steht vor der Herausforderung, sich den vielfältigen gesellschaftlichen Wandlungsprozessen zu stellen: Digitalisierung, Klima, soziale Fragen, und vieles mehr – alles steht zunehmend in einem engen Zusammenhang. 

In diesem solidarischen Sinne haben sich die Ernst-Abbe-Siedlung GmbH und die Carl-Zeiss-Siedlung GmbH und weitere Jenaer Firmen verschiedenster Branchen als Stifter und Spender zusammengefunden in dem Bestreben notleidende Kunst- und Kulturschaffende, Vereine und soziale Einrichtungen in Jena und der näheren Umgebung gemeinsam und nachhaltig zu unterstützen. Erklärtes Ziel der Beteiligten ist es, mit gewissen finanziellen Mitteln und neuen Formaten einen Beitrag zurück zur wirtschaftlichen Stabilität zu ebnen um bestenfalls mit Unterstützung der jetzt Notleidenden auch für kommende Krisen Hilfe zu bieten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1.  Die Stiftung führt den Namen reCoVer Jena- Stiftung für nachhaltigen Verbrauch. 

2.  Sie ist eine unselbständige Verbrauchsstiftung in Treuhandschaft der Ernst-Abbe-Stiftung. Sie wird durch die Treuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr            vertreten. 

§ 2 Stiftungszweck 

1.  Die Stiftung fördert Kunst und Kultur, Sport, bürgerliches Engagement in Jena und der näheren Umgebung. 

2.  Der Stiftungszweck wir insbesondere verwirklicht durch: 

a)  Förderung von Kunstprojekten und Projekten von Kulturschaffenden, z.B. Auftritte on Musikkünstlern, Veröffentlichung von literarischen Werken, Tanzprojekte,       Filmprojekte, Fotografie, Architektur, Neue Medien, auch wiederkehrende Veranstaltungsreihen, (ausgeschlossen ist die Förderung von Einzelpersonen für den        Lebensunterhalt),

b)  Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden auch für Leistungen um den laufenden Betrieb zur Veröffentlichung von literarischen Werken, Tanzprojekte,                 Filmprojekte, Fotografie, Architektur, Neue Medien, auch wiederkehrende Veranstaltungsreihen, (ausgeschlossen ist die Förderung von Einzelpersonen für               den Lebensunterhalt),

c)  Förderung von gemeinnützigen Vereinen und sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen, wie Museen, Kunsthallen, Theater, Bibliotheken, Sportvereine, auch für       anfallende Personalkosten oder Zahlungen um den laufenden Betrieb zu unterstützten, sowie Sonderausstellungen und Projekte, 

d)  Pflege und Erhalt von Kulturwerten mit besonderer kultureller oder künstlerischer Bedeutung, 

e)  Förderung von nicht kommerziellen Sportveranstaltungen, wie z.B. Sportfeste von gemeinnützigen Vereinen, Sportveranstaltungen zu gemeinnützigen                      Zwecken, Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen, 

f)  Durchführung von Projekten im Bereich Kunst und Kultur, z.B. Festivals, Konzerte, Ausstellungen, Symposien zur Nachhaltigkeit.

3.  Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der o.g. Zwecke einer anderen Körperschaft. 

4.  Die in Abs. 1 und 2 benannten Zwecke sollen in den ersten Jahren nach Gründung insbesondere auch durch das Sonderprojekt Coronahilfen mit                                   eingeworbenen Spenden erfüllt werden. 

5.  Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) heranziehen. ²Sie kann ihre Mittel (Erträge und Spenden)                    teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. 

6.  Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheiden die nach dieser Satzung zuständigen Organe nach billigen              Ermessen. 

7.  Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 

8.  Die Stiftung kann einzelne Personen und Zustifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in                              angemessener Form ehren. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

 1.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige, mildtätige zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der                                 Abgabenordnung. ²Die Stiftung ist selbstlos tätig. ³Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ²Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd            sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der                  Stiftung. 

§ 4 Stiftungsvermögen 

 1.  Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Treuhandvertrag. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom Vermögen der Treuhänderin zu verwalten. 

2.  Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 

3.  Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Das Stiftungsvermögen darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise innerhalb von 10              Jahren nach der Gründung verbraucht werden. 

4.  Erhält die Stiftung Zustiftungen, die von dem Betrag her das Errichtungskapital um das 3fache übersteigen, so beginnt ab diesem Zeitpunkt eine neue                        Verbrauchsdauer von weiteren 10 Jahren für diese Zuwendung. 

5.  Der Stiftungsträger darf jährlich höchstens 1/10 des Stiftungsvermögens zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Das jeweils zu                             verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/ Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. Nicht ausgeschöpfte Beträge       dürfen in den Folgejahren nachgeholt werden. Zustiftungen dürfen, soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen, in voller Höhe gleichmäßig in der Restlaufzeit der                 Verbrauchsstiftung verraucht werden.

6.  Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Spende) sollen in voller Höhe zeitnah verwendet werden.                    Insoweit sind im Sinne dieser Satzung auch Zuwendungen aufgrund Verfügung von Todes wegen Spenden.

7.  Vermögensumschichtungen aus wirtschaftlichen Gründen sind zulässig.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 

1.  Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Grundstockvermögens und Spenden. ²Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung nach der AO.

2.  Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit die im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. Gebildete (freie)            Rücklagen im Sinne der AO können durch Beschluss des Stiftungsrats mit Zustimmung der Treuhänderin für den Stiftungszweck verwendet oder dem                        Stiftungsvermögen zugeführt werden. 

3.  Gewinne aus Vermögensumschichtungen können auch in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Stiftungsvorstands mit Zustimmung der                            Treuhänderin dem Grundstockvermögen zugeführt werden. 

4.  Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft  zuwenden. 

5.  Zuwendungen Dritter, ob als Zustiftung oder Zuwendung die nicht das Grundstockvermögen zu stärken bestimmt sind (Spende zu Lebzeiten oder als                          Verfügung von Todes wegen), sind stets zulässig. Die Stiftung ist nicht verpflichtet Zustiftungen oder Zuwendungen anzunehmen. 

§ 6 Stiftungsorgane 

1.  Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Vergabeausschuss. 

2.  Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen in angemessenen Umfang. Eine                        darüberhinausgehende Vergütung ist ausgeschlossen. 

3.  Die Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen. 

4.  Die Amtszeit der Organe beträgt 4 Jahre. Anschließende Wiederberufungen sind mehrfach möglich. 

§ 7 Stiftungsvorstand

1.  Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis maximal fünf Personen: 

          a.  ein von der Treuhänderin zu benennendes Mitglied                                                                                                                                                                                                    b.  ein von der Ernst-Abbe-Siedlung GmbH zu benennendes Mitglied                                                                                                                                                                        c.  ein von JenaKultur zu benennendes Mitglied

Zwei weitere Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung der Treuhänderin benannt werden. 

2.  Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des Vergabeausschusses über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin           ein Vetorecht zu, wenn die Verwendung gegen die Satzung oder das Gemeinnützigkeitsrecht verstößt. 

3.  Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden des Vorstandes. Er soll einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen. 

4.  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. 

5.  Die interne Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand mit Zustimmung der Treuhänderin einstimmig beschließt. 

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

1.  Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Vorstands am Sitz der Stiftung bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein. Ein Bedarf liegt               insbesondere vor, wenn die zeitnahe Erfüllung des Stiftungswecks dies erfordert. 

2.  Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe             der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

3.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, solange er aus drei Mitgliedern besteht. Besteht der Vorstand aus mehr              als drei Mitgliedern, liegt Beschlussfähigkeit vor, soweit mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der vorsitzende unverzüglich        eine neue Sitzung des Vorstands mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die                          Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. 

4.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (wobei Enthaltungen als abgegebene Stimme zählen) mit Ausnahme der                                    Entscheidungen welche der Einstimmigkeit oder der Mitwirkung der Treuhänderin bedürfen. 

5.  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine vom                Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist          den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten. Eine Abschrift ist der Treuhänderin zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die        Anfechtung des Beschlusses unzulässig. 

6.  Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, im Rahmen einer telefon- oder Videokonferenz oder in Kombination dieser                Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.  

§ 9 Vergabeausschuss 

1.  Der Vergabeausschuss besteht aus drei, maximal acht Personen: 

               a.  ein von JenaKultur zu benennendes Mitglied                                                                                                                                                                                                                 b.  ein vom Jenaer Beirat Soziokultur zu benennendes Mitglied                                                                                                                                                                                     c.  in vom Zeiss-Planetarium zu benennendes Mitglied

Bis zu fünf weitere Mitglieder können durch den Vorstand mit Zustimmung der Treuhänderin benannt werden. 

2.  Der Vergabeausschuss hat Förderanträge zu bewerten und dem Stiftungsvorstand zur Förderung vorzuschlagen. Der Vorschlag erfolgt auf Beschluss des                 Vergabeausschusses. 

3.  Der Vergabeausschuss bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden des Vergabeausschusses. Er soll einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen. 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vergabeausschusses 

1.  Der Vorsitzende des Vergabeausschusses beruft die Sitzungen des Vergabeausschusses am Sitz der Stiftung bi Bedarf, mindestens jedoch pro Quartal mithin           4 mal im Jahr, ein. Ein Bedarf liegt insbesondere vor, wenn die zeitnahe Erfüllung des Stiftungszwecks dies erfordert. 

2.  Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vergabeausschussmitglied kann unter            Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein                              Stellvertreter. 

3.  Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Mitglieder anwesend sind, soweit der Vergabeausschuss aus drei Mitgliedern besteht.                    Besteht der Ausschuss aus mehr als drei Mitgliedern, liegt Beschlussfähigkeit vor, soweit mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so        hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vergabeausschusses mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen              später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der          Erschienenen. 

4.  Der Vergabeausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (wobei Enthaltungen als abgegebene Stimme zählen) mit Ausnahme der                    Entscheidungen welche der Einstimmigkeit bedürfen.

5.  Über jede Vergabeausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine          vom Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der                              Niederschrift ist den Mitgliedern des Vergabeausschusses zuzuleiten. Eine Abschrift ist der Treuhänderin zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit                    Absendung des Protokolls ist die Anfechtung des Beschlusses unzulässig. 

6.  Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz oder in Kombination dieser                 Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitgliede des Vorstands damit einverstanden sind. 

§ 11 Gemeinsame Entscheidungen des Vorstandes und der Treuhänderin 

1.  Der Vorstand und die Treuhänderin entscheiden, unbeschadet ihrer an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben, über folgende Angelegenheiten               gemeinsam: 

               a.  Änderung der Stiftungssatzung                                                                                                                                                                                                                                       b.  Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung; insbesondere die Feststellung über den Verbrauch des Vermögens. Dieser Beschluss ist zulässig                                   bei einem Restgrundgrundstockvermögen von weniger als 500 EUR                                                                                                                                                                   c.  Wechsel der Treuhandschaft 

2.  Der Vorstand und die Treuhänderin können nach Bedarf eine gemeinsame Sitzung einberufen. Hierzu sind der Vorsitzende des Vorstands bzw. die                                Treuhänderin berechtigt. Die Ladung hat schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

3. Beschlussfähigkeit ist, abgesehen von den in der Satzung aufgeführten Sonderregelungen, gegeben, wenn der Vorstand durch mindestens zwei Mitglieder und        ein Vertreter der Treuhänderin vertreten sind. Sind in einer Sitzung beide nicht ausreichend vertreten, ist unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben                        Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche.

4. Beschlüsse werden mit Einstimmigkeit gefasst. 

5.  §§ Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 12 Beginn und Ende der Amtszeit 

1.  Die Amtszeit eines Organmitglieds endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. 

2.  Die Organmitglieder können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand und der                             Treuhänderin schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

3.  Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder aus sonstigem wichtigem Grund von der Treuhänderin abberufen werden. Das betroffene                   Organmitglied hat ein Anhörungsrecht. 

§ 13 Vermögensanfall 

1.  Wird die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben, gleich aus welchem Grund, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, das ach der im         Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere                 steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung von Kunst und Kultur, Sport, bürgerliches Engagement in Jena und der näheren Umgebung zu verwenden       hat. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im vorgenannten Sinne                           verwenden.

2.  Zustiftungen des Bundes oder des Landes oder Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der       Gebietskörperschaften zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der           Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten hatte. 

§ 14 Stellung des Finanzamtes            

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Bei Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung kann dies nur mit Zustimmung der Stiftungsbehörde geschehen.