Präambel
Niemand hätte sich zu Beginn des Jahres 2020 vorstellen könne, dass ein Virus und die zu seiner Bekämpfung getroffenen Maßnahmen nahezu alle Lebensbereiche beeinflussen und lähmen könnten. Seit dem zweiten Weltkrieg gab es in unserem Land kaum eine Herausforderung, bei der es so sehr auf das gemeinsame und solidarische Handeln ankommt.
Die einschneidenden Folgen insbesondere für Kunst- und Kulturschaffende aber auch für das tradierte Vereinswesen zeichnen sich bereits heute ab, werden aber auch in den kommenden Jahren noch ihre Auswirkungen zeigen. Parallel zu diesem dramatischen Ereignis ist der gesamte Sektor von grundsätzlichen Veränderungen betroffen. Er steht vor der Herausforderung, sich den vielfältigen gesellschaftlichen Wandlungsprozessen zu stellen: Digitalisierung, Klima, soziale Fragen und vieles mehr- alles steh in einem engen Zusammenhang.
In diesem solidarischen Sinne haben sich die Ernst-Abbe-Siedlung GmbH und die Carl-Zeiss-Siedlung GmbH und weitere Jenaer Firmen verschiedenen Branchen als Stifter und Spender zusammengefunden in dem Bestreben notleidende Kunst- und Kulturschaffende, Vereine und soziale Einrichtungen in Jena und der näheren Umgebung gemeinsam und nachhaltig zu unterstützen. Erklärtes Ziel der Beteiligten ist es, mit gewissen finanziellen Mitteln und neuen Formaten einen Beitrag zurück zur wirtschaftlichen Stabilität zu ebnen um bestenfalls mit Unterstützung der jetzt Notleidenden auch für kommende Krisen Hilfe zu bieten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen reCoVer Jena-Stiftung für nachhaltigen Verbrauch.
2. Sie ist eine unselbständige Verbrauchsstiftung in Treuhandschaft der Ernst-Abbe-Stiftung. Sie wird durch die Treuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung fördert Kunst und Kultur, Sport, bürgerliches Engagement in Jena und der näheren Umgebung.
2. Der Stiftungszweck wir insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung von Kunstprojekten und Projekten von Kulturschaffenden, z.B. Auftritte von Musikkünstlern, Veröffentlichung von literarischen Werken, Tanzprojekte, Filmprojekte, Fotografie, Architektur, Neue Medien, auch wiederkehrende Veranstaltungsreihen, (ausgeschlossen ist die Förderung von Einzelpersonen für den Lebensunterhalt),
b) Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden auch für Leistungen um den laufenden Betrieb zur Verwirklichung eines Projekts nach Abs. 2 lit. a ) zu unterstützen (ausgeschlossen ist die Förderung von Einzelpersonen für den Lebensunterhalt),
c) Förderung von gemeinnützigen Vereinen und sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen, wie Museen, Kunsthallen, Theater, Bibliotheken, Sportvereine, auch für anfallende Personalkosten oder Zahlungen um den laufenden Betrieb zu unterstützen, sowie Sonderausstellungen und Projekte,
d) Pflege und Erhalt von Kulturwerten mit besonderer kultureller oder künstlerischer Bedeutung.
e) Förderung von nicht kommerziellen Sportveranstaltungen, wie z.B. Sportfeste von gemeinnützigen Vereinen, Sportveranstaltungen zu gemeinnützigen Zwecken, Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen,
f) Durchführung von Projekten im Bereich Kunst und Kultur, z.B. Festivals, Konzerte, Ausstellungen, Symposien zur Nachhaltigkeit.
3. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der o.g. Zwecke einer anderen Körperschaft.
4. Die in Abs. 1 und 2 benannten Zwecke sollen in den ersten Jahren nach Gründung insbesondere auch durch das Sonderprojekt Coronahilfen mit eingeworbenen Spenden erfüllt werden.
5. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) heranziehen. ²Sie kann ihre Mittel (Erträge und Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
6. Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungseigenleistungen entscheiden die nach dieser Satzung zuständigen Organe nach billigen Ermessen.
7. Den durch die Stiftung Begünstigten seht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
8. Die Stiftung kann einzelne Personen und Zustifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form ehren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Treuhandvertrag. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom Vermögen der Treuhänderin zu verwalten.
2. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
3. Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Das Stiftungsvermögen darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise innerhalb von 10 Jahren nach der Gründung verbraucht werden.
4. Erhält die Stiftung Zustiftungen, die von dem Betrag her das Errichtungskapital um das 3fache übersteigen, so beginnt ab diesem Zeitpunkt eine neue Verbrauchsdauer von weiteren 10 Jahren für diese Zuwendung.
5. Der Stiftungsträger darf jährlich höchstens 1/10 des Stiftungsvermögens zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. Nicht soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen, in voller Höhe gleichmäßig in der Restlaufzeit der Verbrauchsstiftung verbraucht werden.
6. Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Spende) sollen in voller Höhe zeitnah verwendet werden. Insoweit sind im Sinne dieser Satzung auch Zuwendungen aufgrund Verfügung von Todes wegen Spenden.
7. Vermögensumschichtungen aus wirtschaftlichen Gründen sind zulässig.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Grundstockvermögens und Spenden. ²Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung nach der AO.
2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. Gebildete (freie) Rücklagen im Sinne der AO können durch Beschluss des Stiftungsrats mit Zustimmung der Treuhänderin für den Stiftungszweck verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können auch in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Stiftungsvorstands mit Zustimmung der Treuhänderin dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässsigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuwenden.
5. Zuwendungen Dritter, ob als Zustiftung oder Zuwendung die nicht das Grundstockvermögen zu stärken bestimmt sind (Spende zu Lebzeiten oder als Verfügung von Todes wegen), sind stets zulässig. Die Stiftung ist nicht verpflichtet Zustiftungen oder Zuwendungen anzunehmen.
§ 6 Stiftungsorgane
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis maximal fünf Personen:
a. ein von der Treuhänderin zu benennendes Mitglied b. ein von der Ernst-Abbe-Siedlung GmbH zu benennendes Mitglied c. ein von JenaKultur zu benennendes Mitglied
Zwei weitere Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung der Treuhänderin benannt werden.
2. Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des Vergabeausschusses über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn die Verwendung gegen die Satzung oder das Gemeinnützigkeitsrecht verstößt.
3. Der Vorstand bestimmt aus seinen reihen den Vorsitzenden des Vorstands. Er soll einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand.
5. Die interne Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand mit Zustimmung der Treuhänderin einstimmig beschließt.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Vorstands am Sitz der Stiftung bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein. Ein Bedarf liegt insbesondere vor, wenn die zeitnahe Erfüllung des Stiftungszwecks dies erfordert.
2. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, solange er aus drei Mitgliedern besteht. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, liegt Beschlussfähigkeit vor, soweit mindestens drei Mitglieder anwesend sind, Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (wobei Enthaltungen als abgegebene Stimme zählen) mit Ausnahme der Entscheidungen welche der Einstimmigkeit oder der Mitwirkung der Treuhänderin bedürfen.
5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beizuziehenden Person. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Eine Abschrift ist der Treuhänderin zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist sie Anfechtung des Beschlusses unzulässig.
6. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz oder in Kombination dieser Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.
§ 9 Vergabeausschuss
1. Der Vergabeausschuss besteht aus drei, maximal acht Personen:
a. ein von JenaKultur zu benennendes Mitglied b. ein vom Jenaer Beirat Soziokultur zu benennendes Mitglied c. ein vom Zeiss-Planetarium zu benennendes Mitglied
Bis zu fünf weitere Mitglieder können durch den Vorstand mit Zustimmung der Treuhänderin benannt werden.
2. Der Vergabeausschuss hat Förderanträge zu bewerten und dem Stiftungsvorstand zur Förderung vorzuschlagen. Der Vorschlag erfolgt auf Beschluss des Vergabeausschusses.
3. Der Vergabeausschuss bestimmt aus seine Reihen den Vorsitzenden des Vergabeausschusses. Er soll einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vergabeausschusses
1. Der Vorsitzende des Vergabeausschusses beruft die Sitzungen des Vergabeausschusses am Sitz der Stiftung bei Bedarf, mindestens jedoch pro Quartal mithin 4 mal im Jahr, ein. Ein Bedarf liegt insbesondere vor, wenn die zeitnahe Erfüllung des Stiftungszwecks dies erfordert.
2. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vergabeausschussmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
3. Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, soweit der Vergabeausschuss aus drei Mitgliedern besteht. Besteht der Ausschuss aus mehr als drei Mitgliedern, liegt Beschlussfähigkeit vor, soweit mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vergabeausschusses mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
4. Der Vergabeausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (wobei Enthaltungen als abgegebene Stimme zählen) mit Ausnahme der Entscheidungen welche der Einstimmigkeit bedürfen.
5. Über jede Vergabeausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vergabeausschusses zuzuleiten. Eine Abschrift ist der Treuhänderin zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung des Beschlusses unzulässig.
6. Beschlüsse können auch im umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz oder in Kombination dieser Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.